der Glätzer bzw. Knieps GmbH, 42655 Solingen (im folgenden Gesellschaft genannt)
§ 1
1. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten
bei Verträgen, die nach dem 01.01.2003 gegenüber Personen,
die bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber
juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen
Sondervermögen mit folgender Maßgabe:
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Gesellschaft
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit
der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen
werden hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn die Gesellschaft sie schriftlich bestätigt.
Die Angebote der Gesellschaft sind freibleibend und unverbindlich.
Zeichnungen, Muster, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
§ 2
1. Soweit nicht anders vereinbart, hält sich die Gesellschaft
an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 3 Monate ab deren Datum
gebunden. Die von der
Gesellschaft genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen die der Gesellschaft die Leistung wesentlich
erschweren oder
unmöglich machen, hat die Gesellschaft auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
die Gesellschaft vielmehr
dazu, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist die
Gesellschaft nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
2. Die Gesellschaft ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
§ 3
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung das
Lager der Gesellschaft verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden
von der Gesellschaft unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 4
Gewährleistung
1. Die Gesellschaft gewährleistet, dass die Produkte frei von
Fabrikations- und Materialmängeln sind, es sei denn, dass das
Material vom Käufer gestellt wird;
die Gewährleistungsfrist beträgt einheitlich für
alle Teile der Produkte 1 Jahr.
Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebsanweisungen
von der Gesellschaft nicht befolgt, Änderungen an ihren Maschinen
und/oder
Produkten vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung.
2. Der Käufer muss der Gesellschaft Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes,
schriftlich mitteilen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Gesellschaft
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
mitzuteilen.
3. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die gelieferten Teile nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt die Gesellschaft nach ihrer Wahl, dass
a) schadhafte Teile bzw. das Gerät zur Reparatur oder Nachbesserung
und anschließend Rücksendung an die Gesellschaft geschickt
wird;
b) der Käufer schadhafte Teile bzw. das Gerät bereithält
und ein Service-Techniker von der Gesellschaft zum Käufer geschickt
wird, um die Reparatur bzw.
Nachbesserung vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten
an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Gesellschaft
diesem Verlangen
entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile
nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten
zu den Standardsätzen der Gesell-
schaft zu bezahlen sind.
4. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl,
kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.
5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6. Gewährleistungsansprüche gegen die Gesellschaft stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die
Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeder Art aus. Dies gilt
nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen,
die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden
absichern sollen.
Schäden an zur Bearbeitung übergebenen Teilen werden nicht
ersetzt.
§ 5
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
insbesondere die Rücknahme der unter dem Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware,
ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag
geltend zu machen.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen bleibt die gelieferte
Ware Eigentum der Gesellschaft. Bei Zugriffen Dritter wird der Käufer
auf das Eigentum der Gesellschaft
hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung durch die Gesellschaft
liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung
findet – kein Rücktritt vom
Vertrag.
§ 6
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Gesellschaft
14 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar.
Die Gesellschaft ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Gesellschaft berechtigt,
die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Haupt-
leistung anzurechnen.
2. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Gesellschaft
berechtigt, ab Verzugseintritt ihre Forderungen mit 8% über
dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Besteller ist
jedoch der Nachweis gestattet, dass der Gesellschaft ein Schaden
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
3. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden
oder unstreitig sind.
§ 7
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Konstruktionsänderungen
vorzunehmen, soweit diese technisch notwendig und zur Erreichung
des Konstruktions-
ziels erforderlich sind.
§ 8
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
ist, gelten die von der Gesellschaft im Zusammenhang mit Bestellungen
unterbreiteten Informationen
nicht als vertraulich.